Orthopädische Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe
BGR-Einlagen: Orthopädische Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe
Die DGUV Regel 112-191 (BGR 191) schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass festgelegte und geprüfte Eigenschaften der Sicherheitsschuhe wie Antistatik und Mindesthöhe der Zehenschutzkappe erhalten bleiben.
Ob Ihre vorhandenen Arbeitssicherheitsschuhe mit unseren orthopädischen Einlagen geprüft sind, können Sie unter nachlesen.
Sollte Ihr Arbeitssicherheitsschuh unter diesem Link nicht vorhanden sein, liegt möglicherweise keine Baumusterprüfung für die Kombination aus Ihrem Arbeitssicherheitsschuh und unseren Einlagen vor. Dies bedeutet, dass sich die Nicht-Einhaltung der Regularien, negativ auf den Versicherungsschutz bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auswirken kann.